Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „ Tumaini-Waisenhaus Förderverein e. V. (TWF e. V.)“
Er hat seinen Sitz in 53773 Hennef, Sövenerstr. 46a. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von bedürftigen Kindern im Geiste der UN-Kinderrechtskonvention.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Maßnahmen in In- und Ausland im Bereich der Gesundheitsvorsorge, der Ernährung, der Schaffung eines sicheren Zuhauses sowie der Bildung und Erziehung verwirklicht. Zu den vorgenannten Maßnahmen gehört auch die Unterstützung des Tumaini Waisenhauses in Mombasa, Kenia.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 52.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt, wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
§ 6 Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, die jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Die Mitgliederversammlung wählt einen für Finanzen zuständigen Schatzmeister, der bei Vorstandssitzungen Stimmrecht hat.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens zwei Stimmberechtigte anwesend sind, hiervon mindestens einer der Vertretungsberechtigten.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren. Ihre Aufgaben sind Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das UNICEF-Kinderhilfswerk, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hennef, 12.03.2014
für den Vorstand
1. Vorsitzende 2. Vorsitzender
Dr. Bea Wiebe Dr. Walter Wiebe